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Die gantze Heilige Schrifft: Deud\ch (Luther 1545)

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Das dritte Buch Mo\e

Capitel 25

VND der HERR redet mit Mo\e auff dem berge Sinai / vnd \prach /
2 Rede mit den kindern J\rael / vnd \prich zu jnen. Wenn jr ins Land kompt / das ich euch geben werde / So \ol das Land \eine Feire dem HERRN feiren /
3 Das du \echs jar dein Feld be\ee\t / vnd \echs jar deinen Weinberg be\chneite\t / vnd \amle\t die früchte ein.
4 Aber im \iebenden jar / \ol das Land \eine gro\\e Feier dem HERRN feiren / darin du dein Feld nicht be\een / noch deinen Weinberg be\chneiten \olt.
5 WAs aber von jm \elber nach deiner Erndten wech\t / \oltu nicht erndten / vnd die Drauben / \o on deine erbeit wach\en / \oltu nicht le\en / die weil es ein Feiriar i\t des Lands.
6 Sondern die Feir des Lands \olt jr darumb halten / das du dauon e\\est / dein Knecht / deine Magd / dein Taglöhner / dein Hausgenos / dein Frembdlinger bey dir /
7 dein Vieh / vnd die Thier in deinem lande / Alle früchte \ollen \pei\e (1) \ein.
8 VND du \olt zelen \olcher Feiriar \ieben / das \ieben jar \ieben mal gezelet werden / vnd die zeit der \ieben Feiriar / mache neun vnd vierzig jar.
9 Da \oltu die Po\aunen la\\en bla\en durch alle ewer Land / am zehenden tage des \iebenden monden / eben am tage der ver\ünunge.
10 Vnd jr \olt das Funffzig\t jar heiligen / vnd \olts ein Erla\iar hei\\en im Lande / allen die drinnen wonen / denn es i\t ewr Halliar / Da \ol ein jglicher bey euch wider zu \einer Habe / vnd zu \einem Ge\chlecht komen /
11 Denn das funffzig\t jar i\t ewr Halliar. Jr \olt nicht \een / auch was von jm \elber wech\t / nicht erndten / auch was on erbeit wech\t im Weinberge nicht le\en.
12 Denn das Halliar \ol vnter euch heilig \ein / Jr \olt aber e\\en was das Feld tregt.
13 Das i\t das Halliar / da jederman wider zu dem \einen komen \ol. Deut. 15.
14 WEnn du nu etwas deinem Nehe\ten verkeuffe\t / oder jm etwas abkeuffe\t / \ol keiner \einen Bruder vberforteilen.
15 Sondern nach der zal vom Halliar an / \oltu es von jm keuffen / vnd was die jare hernach tragen mügen / \o hoch \ol er dirs verkeuffen.
16 Nach der menge der jar \oltu den Kauff \teigern / vnd nach der wenige der jar \oltu den Kauff ringern / denn er \ol dirs / nach dem es tragen mag / verkeuffen.
17 So vberforteile nu keiner \einen Nehe\ten / \ondern fürchte dich fur deinem Gott / Denn ich bin der HERR ewr Gott.
18 Darumb thut nach meinen Satzungen / vnd haltet meine Rechte / das jr darnach thut / Auff das jr im Lande \icher wonen mügt /
19 Denn das Land \ol euch \eine Früchte geben / das jr zu e\\en gnug habt / vnd \icher darinnen wonet.
20 VND ob du würde\t \agen / Was \ollen wir e\\en im \iebenden jar? Denn wir \een nicht / \o \amlen wir auch kein Getreide ein.
21 Da wil ich meinem Segen vber euch im \echsten jar gebieten / das er \ol dreier jar Getreide machen /
22 Das jr \eet im achten jar / vnd von dem alten getreide e\\et / bis in das neunde jar / das jr vom alten e\\et / bis wider new getreide kompt.
23 Darumb \olt jr das Land nicht verkeuffen ewigklich / Denn das Land i\t mein / vnd jr \eid Frembdlinge vnd Ge\te fur mir /
24 Vnd \olt in alle ewrem Lande / das land zu lö\en geben.
25 WEnn dein Bruder verarmet / vnd verkeufft dir \eine Habe / vnd \ein nehe\ter Freund kompt zu jm / das ers lö\e / So \ol ers lö\en / was \ein Bruder verkaufft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Lö\er hat / vnd kan mit \einer hand \o viel zuwegen bringen / das ers ein teil lö\e /
27 So \ol man rechen von dem jar / da ers hat verkaufft / vnd dem Verkeuffer die vbrigen jar wider einreumen / das er wider zu \einer Habe kome.
28 Kan aber \eine hand nicht \o viel finden / das eins teils jm wider werde / So \ol das er verkaufft hat in der hand des keuffers \ein / bis zum Halliar / Jn dem \elben \ol es ausgehen / vnd er wider zu \einer Habe kommen.
29 WEr ein Wonhaus verkeufft in der Stadtmauren / der hat ein gantz jar fri\t / das\elbe wider zulö\en / Das \ol die zeit \ein / darinnen er es lö\en mag.
30 Wo ers aber nicht lö\et / ehe denn das gantze jar vmb i\t / So \ols der Keuffer ewiglich behalten vnd \eine Nachkomen / vnd \ol nicht los ausgehen im Halliar.
31 J\ts aber ein Haus auff dem Dorffe / da keine maur vmb i\t / Das \ol man dem feld des lands gleich rechen / vnd \ol los werden / vnd im Halliar ledig ausgehen.
32 DJe Stedte der Leuiten vnd die Heu\er in den \tedten / da jre Habe innen i\t / mügen jmerdar gelö\et werden.
33 Wer etwas von den Leuiten lö\et / der \ols verla\\en im Halliar / es \ey haus oder \tad / das er be\e\\en hat / Denn die heu\er in \tedten der Leuiten \ind jre habe vnter den kindern J\rael.
34 Aber das Feld vor jren Stedten \ol man nicht verkeuffen / Denn das i\t jr Eigenthum ewiglich.
35 WEnn dein Bruder verarmet vnd neben dir abnimpt / So \oltu jn auffnemen als einen Frembdlingen oder Ga\t / das er lebe neben dir /
36 Vnd \olt nicht wucher von jm nemen noch vber\atz (2) / \ondern \olt dich fur deinem Gott fürchten / Auff das dein Bruder neben dir leben künne.
37 Denn du \olt jm dein geld nicht auff wucher thun / noch deine \pei\e auff vber\atz austhun /
38 Denn ich bin der HERR ewr Gott / der euch aus Egyptenland gefüret hat / das ich euch das land Canaan gebe vnd ewr Gott were. Exod. 22.
39 WEnn dein Bruder verarmet neben dir / vnd verkeufft \ich dir / So \oltu jn nicht la\\en dienen als einen Leibeigen /
40 Sondern wie ein Taglöhner vnd Ga\t \ol er bey dir \ein / vnd bis an das Halliar bey dir dienen.
41 Denn \ol er von dir los ausgehen / vnd \eine Kinder mit jm / vnd \ol wider komen zu \einem Ge\chlecht vnd zu \einer Veter habe.
42 Denn \ie \ind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Darumb \ol man \ie nicht auff Leibeigen wei\e verkauffen.
43 Vnd \olt nicht mit der \trenge vber \ie herr\chen / Sondern dich fürchten fur deinem Gott. Exo. 21.; Deut. 15.
44 WJltu aber leibeigen Knechte vnd Megde haben / So \oltu \ie keuffen von den Heiden / die vmb euch her \ind /
45 von den ge\ten / die frembdlinge vnter euch \ind / vnd von jren Nachkomen die \ie bey euch in ewrem Lande zeugen. Die \elben \olt jr zu eigen haben /
46 vnd \olt \ie be\itzen vnd ewre Kinder nach euch / zum eigenthum fur vnd fur / die \olt jr leibeigen Knechte \ein la\\en. Aber vber ewr Brüder die kinder J\rael / \ol keiner des andern herr\chen mit der \trenge.
47 WEnn jrgend ein Frembdling oder Ga\t bey dir zunimpt / vnd dein Bruder neben jm verarmet / vnd \ich dem Frembdlingen oder Ga\t bey dir / oder jemand von \einem \tam verkeufft /
48 So \ol er nach \einem verkeuffen recht haben / wider los zu werden. Vnd es mag jn jemand vnter \einen Brüdern lö\en /
49 oder \ein Vetter oder vetters Son / oder \on\t \ein nehe\ter Blutfreund \eines Ge\chlechts / oder \o \eine \elbs hand \o viel erwirbt / \o \ol er \ich lö\en.
50 Vnd \ol mit \einem Keuffer rechen vom jar an / da er \ich verkaufft hatte / bis auffs Halliar / Vnd das geld \ol nach der zal der jar \eines verkeuffens gerechnet werden / vnd \ol \ein taglohn der gantzen zeit mit einrechen.
51 Sind noch viel jar bis an das Halliar / So \ol er nach den \elben de\te mehr zu lö\en geben / darnach er gekaufft i\t.
52 Sind aber wenig jar vbrig bis ans Halliar / So \ol er auch darnach widergeben zu \einer lö\ung /
53 vnd \ol \ein Taglohn von jar zu jar mit einrechen / Vnd \olt nicht la\\en mit der \trenge vber jn herr\chen fur deinen augen.
54 Wird er aber auff die\e wei\e \ich nicht lö\en / So \ol er im Halliar los ausgehen / vnd \eine Kinder mit jm.
55 Denn die kinder J\rael \ind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Jch bin der HERR ewr Gott.


(1) Das i\t / Gemeine \ein / vnd nicht ein\amlen noch auff\chütten etc.